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AI Act: Seit dem 2. August 2026 müssen sich Chatbots als KI zu erkennen geben

Die Transparenzpflicht aus Art. 50 der KI-Verordnung gilt, der Digital Omnibus hat sie nicht verschoben. Was Betreiber von Website-Chatbots jetzt tun sollten.

Von BlueBranch GmbH

Ring aus zwölf goldenen Sternen um eine gläserne Sprechblase
Illustration: mit KI erzeugt

Wer einen Chatbot auf der Website betreibt, kennt das Gefühl: Kaum ist die DSGVO verdaut, kommt die nächste Verordnung. Beim AI Act betrifft Betreiber vor allem eine Vorschrift, die seit dem 2. August 2026 gilt: die Transparenzpflicht nach Art. 50.

Was Art. 50 Abs. 1 verlangt

Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit Menschen interagieren sollen, müssen diese so gestalten, dass die betroffenen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System sprechen. Die Pflicht entfällt, wenn das aus Sicht einer verständigen, aufmerksamen und umsichtigen Person angesichts der Umstände und des Kontexts offensichtlich ist. Nach Abs. 5 muss die Information spätestens bei der ersten Interaktion klar und erkennbar gegeben werden und den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.

Nicht verschoben

Der Digital Omnibus, laut Praxikon die Verordnung (EU) 2026/1744, die seit dem 27. Juli 2026 in Kraft ist, hat nur die Pflichten für Hochrisiko-Systeme verschoben: Anhang III auf den 2. Dezember 2027, Anhang I auf den 2. August 2028. Die Chatbot-Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 1 gilt unverändert seit dem 2. August 2026. Eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 gibt es nur für die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte nach Abs. 2, und nur für Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 am Markt waren.

Die Bußgelder für Verstöße liegen laut Praxikon bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, wobei für KMU und Start-ups der niedrigere Betrag gilt. Durchgesetzt wird es von den nationalen Aufsichtsbehörden.

Was reicht als Hinweis?

Die Leitlinien der Kommission zu Art. 50 (C(2026) 5054 final vom 20. Juli 2026) werden nach Praxikon deutlich: Ein Hinweis nur in den AGB genügt nicht, ebenso wenig ein menschlicher Name, ein Avatar oder das bloße Wort „Assistent“. Wer einen fremden Chatbot einsetzt, ist in der Regel Betreiber (Deployer) und darf die Konfiguration nicht so wählen, dass der KI-Hinweis verschwindet.

So setzt Du den Hinweis um

Beide Erweiterungen des BlueBranch Chatbots lassen Name und Begrüßung des Chats frei wählen. Nutze beides:

  • Name: „KI-Assistent“ statt „Anna“ oder „Support“.
  • Begrüßung: ein klarer erster Satz, zum Beispiel: „Ich bin ein KI-Assistent. Meine Antworten werden automatisch aus den Inhalten dieser Website erzeugt und können Fehler enthalten.“
  • Zugänglichkeit: Der Hinweis soll auch auf dem Smartphone und für Screenreader erreichbar sein. Das Widget zeigt die Begrüßung beim ersten Öffnen im Chatverlauf.

In Contao stellst Du Name und Begrüßung unter System → Einstellungen ein oder je Modul. In WordPress stehen Chat-Name und Begrüßung in den Einstellungen, einzelne Seiten steuerst Du mit den Shortcode-Attributen name und greeting.

Und die Datenschutzerklärung?

Die Kennzeichnung nach AI Act ersetzt nicht die Informationen nach DSGVO und umgekehrt. Beide Pflichten gelten nebeneinander. Die vollständige Liste für Betreiber steht in der Checkliste für Websites.

Quellen

  1. KI-Verordnung, Art. 50: Transparenzpflichten
  2. Praxikon: Art. 50 AI Act, Stand und Leitlinien

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